Wie erfolgt die
Berechnung des Versorgungsausgleichs?

Wie erfolgt die Berechnung des Versorgungsausgleichs?

Wenn zwei Menschen heiraten, müssen Sie in Bezug auf ihre eigene Lebensplanung, zum Beispiel ihre berufliche Karriere, gemeinsame Entscheidungen treffen. Häufig stellt einer der Partner seine persönlichen Pläne zurück, er oder sie macht dabei auch finanzielle Abstriche. Im Fall einer Scheidung hat dieser Partner einen Nachteil. Dass ein solcher Nachteil entsteht, soll der Versorgungsausgleich verhindern. Hierzu gehören auch Anrechte aus der Rentenversicherung und anderen Regelungssystemen, aus der Beamtenversorgung, der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Vorsorge.

Wichtig: Dieser Ausgleich wird vom Familiengericht automatisch – von Amts wegen – durchgeführt, wenn die Ehe bereits seit drei Jahren besteht. Bestand die Ehe länger, bedarf es keines speziellen Antrags.

Der Versorgungsausgleich läuft wie folgt ab:

  1. Beim Familiengericht wird der Scheidungsantrag gestellt.
  2. Sodann wird beiden Ehepartnern (bzw. deren Rechtsanwälten) ein Fragebogen vom Gericht zugestellt.
  3. Die ausgefüllten Anträge gehen beim Gericht ein und die Richter erbitten daraufhin Rentenauskünfte bei den Versorgungsträgern.
  4. Die Versorgungsträger ermitteln die Ansprüche, die während der Zeit der Ehe erworben wurden.
  5. Dies alles wird den Ehegatten nochmals zur Prüfung zugesendet.
  6. Die Zuweisung der Anwartschaften erfolgt dann beim Scheidungstermin vor Gericht.

Aber wie wird dieser Ausgleich berechnet? Wichtig ist: Die Grundlage für die Berechnung des Ausgleichs bieten nur die Ansprüche, die während der Dauer der Ehe erworben wurden. Das heißt: Anwartschaften, zum Beispiel auf Rentenleistungen, die ein Partner vor der Eheschließung erworben hat, werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Diese Zeit wird nach vollen Monaten bemessen. Ausgangspunkt ist der Monat der Eheschließung.  Endpunkt ist der Monat, in dem der Scheidungsantrag eingereicht wurde. Auch Trennungszeiten, die davor liegen, werden also berücksichtigt.

In Bezug auf Rentenansprüche ist die Berechnung grundsätzlich einfach: Beide Ehepartner müssen jeweils die Hälfte der Rentenpunkte, die sie während der Ehe erworben haben, an den anderen abtreten. Daraus ergibt sich in der Regel für den Ehepartner, der während der Ehe nicht gearbeitet hat, ein Vorteil.

Wichtig: Diese Grundsätze gelten nur, wenn die Partner nicht in einem Ehevertrag vor der Scheidung andere Regelungen getroffen haben. Die Eheleute können sogar während der Ehe Vereinbarungen in Bezug auf den Versorgungsausgleich treffen. Nicht selten sind solche Vereinbarungen sittenwidrig – wenn zum Beispiel ein Partner unangemessen benachteiligt wird. Solche Verträge müssen zudem notariell beglaubigt werden, um wirksam zu sein.

Auch für die Abfassung solcher Regelungen stehe ich Ihnen mit meiner Erfahrung und mit meinem Fachwissen als Rechtsanwältin im Familienrecht zur Verfügung. Wenn Sie Fragen zum Versorgungsausgleich nach einer Scheidung haben, beantworte ich Ihnen diese gern.